b) Die Einrichtungen der Reitplatzbeleuchtung erzeugen künstliches Licht in Form von elektromagnetischen Strahlen. Bei diesen handelt es sich um Einwirkungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG).4 Für Lichtimmissionen gibt es in der Schweiz bis anhin keine Grenzwerte oder sonstige verbindliche Regelungen.5 Die Beurteilung von Lichtimmissionen erfolgt daher, anders als z.B. bei Lärmimmissionen, nicht mittels Mess- und Grenzwerten, sondern die rechtsanwendenden Behörden müssen diese im Einzelfall unmittelbar gestützt auf Art. 11-14 USG sowie Art. 16-18 USG beurteilen.