Zudem liege es im öffentlichen Interesse der Unfallprävention, eine gute Beleuchtung des Reitplatzes in den Dämmerungszeiten oder bei wetterbedingter schlechter Sicht sicherzustellen. Weiter werde der Reitsport häufig in den morgendlichen Stunden ausgeübt, ohne Beleuchtung ab 06.00 Uhr werde eine wirtschaftliche Nutzung des Reitplatzes verunmöglicht. Aus diesen Gründen sei die Auflage betrieblich nicht zumutbar und wirtschaftlich nicht tragbar im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG3.