a) Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Rechtsanwendung sowie Unangemessenheit hinsichtlich der auferlegten Beschränkung der Beleuchtungsdauer des Reitplatzes auf die Vorabendzeit bis 22.00 Uhr, jeweils im Zeitraum vom 1. November bis 31. März. Er bringt insbesondere vor, diese Auflage sei unangemessen, da von Gesetzes wegen keine Beschränkung der zulässigen Beleuchtungsdauer vorgesehen und nur der allgemeine Immissionsschutz nach der Umweltgesetzgebung massgeblich sei. Zudem liege es im öffentlichen Interesse der Unfallprävention, eine gute Beleuchtung des Reitplatzes in den Dämmerungszeiten oder bei wetterbedingter schlechter Sicht sicherzustellen.