b) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die auferlegte Beschränkung der zulässigen Beleuchtungsdauer. Die Gemeinde Diemerswil hat die Baubewilligung für den Neubau des Reitplatzes unter der Auflage erteilt, dass die Beleuchtung des Reitplatzes nur ab der Vorabendzeit bis 22.00 Uhr erfolgen darf und dies nur im Zeitraum vom 1. November bis 31. März. Der Beschwerdeführer beantragt, eine Beleuchtungsdauer des Reitplatzes ganzjährig morgens ab 06.00 Uhr und abends bis 22.00 Uhr zuzulassen. 2. Lichtimmissionen