Aufgrund einer summarischen Prüfung des Rechtsamtes führe eine Beleuchtung im gemäss der Beschwerde beantragten Umfang nicht zu übermässigen Immissionen, zumal sich der Reitplatz am Siedlungsrand befindet. Das Rechtsamt erwäge daher, den angefochtenen Bauentscheid (Auflage Ziffer 3.g, Satz 4) entsprechend anzupassen und die Beleuchtungsdauer einzig auf die Zeit zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr zu beschränken. Die Gemeinde Diemerswil erhielt Gelegenheit, zu diesen Überlegungen Stellung zu nehmen. Sie teilte mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme.