Das Rechtsamt der BVE teilte den Parteien zudem mit, dass der Reitplatz, dessen Einschränkung der Beleuchtungsdauer vorliegend umstritten ist, in einer Bauzone liegt und die vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) erwähnte Wegleitung "Pferd und Raumplanung" des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE zu Art. 34b Abs. 4 RPV daher nicht anwendbar sei. Aufgrund einer summarischen Prüfung des Rechtsamtes führe eine Beleuchtung im gemäss der Beschwerde beantragten Umfang nicht zu übermässigen Immissionen, zumal sich der Reitplatz am Siedlungsrand befindet.