3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und holte die Stellungnahme der Gemeinde sowie ergänzend den Situationsplan ein. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Rechtsamt der BVE teilte den Parteien zudem mit, dass der Reitplatz, dessen Einschränkung der Beleuchtungsdauer vorliegend umstritten ist, in einer Bauzone liegt und die vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) erwähnte Wegleitung "Pferd und Raumplanung" des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE zu Art. 34b Abs. 4 RPV daher nicht anwendbar sei.