ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/95 Bern, 22. November 2017 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer vertreten durch B.________ und Baupolizeibehörde der Gemeinde Diemerswil, Schulstrasse 3, 2558 Aegerten betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Diemerswil vom 10. Juli 2017 (Baugesuch-Nr. 536-4/2017; Reitplatz mit Beleuchtung) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Mai 2017 bei der Gemeinde Diemerswil ein Baugesuch ein für den Neubau eines Reitplatzes mit Beleuchtung auf Parzelle Diemerswil Grundbuchblatt Nr. C.________. Die Parzelle liegt in der ländlichen Dorfkernzone. Mit Entscheid vom 10. Juli 2017 erteilte die Gemeinde Diemerswil die Baubewilligung mit der Auflage, dass die Beleuchtungsdauer des Reitplatzes beschränkt wird auf die Vorabendzeit bis 22.00 Uhr, jeweils im Zeitraum vom 1. November bis 31. März. RA Nr. 110/2017/95 2 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 10. August 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Abänderung des Bauentscheids vom 10. Juli 2017 in dem Sinn, dass die zulässige Beleuchtungsdauer des Reitplatzes ganzjährig morgens ab 06.00 Uhr und abends bis 22.00 Uhr festgelegt werde. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und holte die Stellungnahme der Gemeinde sowie ergänzend den Situationsplan ein. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Rechtsamt der BVE teilte den Parteien zudem mit, dass der Reitplatz, dessen Einschränkung der Beleuchtungsdauer vorliegend umstritten ist, in einer Bauzone liegt und die vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) erwähnte Wegleitung "Pferd und Raumplanung" des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE zu Art. 34b Abs. 4 RPV daher nicht anwendbar sei. Aufgrund einer summarischen Prüfung des Rechtsamtes führe eine Beleuchtung im gemäss der Beschwerde beantragten Umfang nicht zu übermässigen Immissionen, zumal sich der Reitplatz am Siedlungsrand befindet. Das Rechtsamt erwäge daher, den angefochtenen Bauentscheid (Auflage Ziffer 3.g, Satz 4) entsprechend anzupassen und die Beleuchtungsdauer einzig auf die Zeit zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr zu beschränken. Die Gemeinde Diemerswil erhielt Gelegenheit, zu diesen Überlegungen Stellung zu nehmen. Sie teilte mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme. Sie verweise nochmals auf die Auskunft des AGR, gestützt auf welche sie die Beschränkung der Beleuchtungszeit verfügt habe. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2017/95 3 der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Baugesuch mit einer Auflage zur zeitlichen Einschränkung der Beleuchtung versehen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die auferlegte Beschränkung der zulässigen Beleuchtungsdauer. Die Gemeinde Diemerswil hat die Baubewilligung für den Neubau des Reitplatzes unter der Auflage erteilt, dass die Beleuchtung des Reitplatzes nur ab der Vorabendzeit bis 22.00 Uhr erfolgen darf und dies nur im Zeitraum vom 1. November bis 31. März. Der Beschwerdeführer beantragt, eine Beleuchtungsdauer des Reitplatzes ganzjährig morgens ab 06.00 Uhr und abends bis 22.00 Uhr zuzulassen. 2. Lichtimmissionen a) Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Rechtsanwendung sowie Unangemessenheit hinsichtlich der auferlegten Beschränkung der Beleuchtungsdauer des Reitplatzes auf die Vorabendzeit bis 22.00 Uhr, jeweils im Zeitraum vom 1. November bis 31. März. Er bringt insbesondere vor, diese Auflage sei unangemessen, da von Gesetzes wegen keine Beschränkung der zulässigen Beleuchtungsdauer vorgesehen und nur der allgemeine Immissionsschutz nach der Umweltgesetzgebung massgeblich sei. Zudem liege es im öffentlichen Interesse der Unfallprävention, eine gute Beleuchtung des Reitplatzes in den Dämmerungszeiten oder bei wetterbedingter schlechter Sicht sicherzustellen. Weiter werde der Reitsport häufig in den morgendlichen Stunden ausgeübt, ohne Beleuchtung ab 06.00 Uhr werde eine wirtschaftliche Nutzung des Reitplatzes verunmöglicht. Aus diesen Gründen sei die Auflage betrieblich nicht zumutbar und wirtschaftlich nicht tragbar im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG3. Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme aus, sie habe zeitgleich ein anderes Baugesuch für einen Reitplatz mit Beleuchtung behandelt. In diesem Verfahren habe das AGR in seiner Verfügung betreffend Zonenkonformität für das Bauen ausserhalb der Bauzone den 3 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) RA Nr. 110/2017/95 4 zulässigen Beleuchtungszeitraum und die Beleuchtungsdauer massgeblich eingeschränkt. Auf Nachfrage der Gemeinde hin habe das AGR bestätigt, dass "diese Auflage für alle Reitplätze gelte." Deshalb habe die Gemeinde aus Gründen der Rechtsgleichheit die Beleuchtungsdauer im vorliegenden Verfahren ebenfalls eingeschränkt. b) Die Einrichtungen der Reitplatzbeleuchtung erzeugen künstliches Licht in Form von elektromagnetischen Strahlen. Bei diesen handelt es sich um Einwirkungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG).4 Für Lichtimmissionen gibt es in der Schweiz bis anhin keine Grenzwerte oder sonstige verbindliche Regelungen.5 Die Beurteilung von Lichtimmissionen erfolgt daher, anders als z.B. bei Lärmimmissionen, nicht mittels Mess- und Grenzwerten, sondern die rechtsanwendenden Behörden müssen diese im Einzelfall unmittelbar gestützt auf Art. 11-14 USG sowie Art. 16-18 USG beurteilen. Nach Art. 11 Abs. 1 USG werden Emissionen wie Strahlen mit Massnahmen an der Quelle begrenzt. Dabei sind Emissionen, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Nach diesem sogenannten Vorsorgeprinzip sind Emissionsbegrenzungen nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen.6 Dabei muss analog Art. 14 Bst. a und b USG sichergestellt werden, dass die Immissionen nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.7 Ein völlig ungestörtes, immissionsfreies Wohnen ist hingegen nicht gefordert. c) Zur Beurteilung von Lichtemissionen werden Richtlinien und Empfehlungen von Fachstellen herangezogen. Dies gilt insbesondere für die "Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen" des BUWAL8 aus dem Jahr 2005, die Empfehlungen "Lichtverschmutzung vermeiden" des Amtes für Berner Wirtschaft (beco)9 sowie die SIA- 4 BGE 140 II 33 E. 4 5 VGE 100.2010.2008 vom 24. Januar 2011, E. 2.4 6 BGE 140 II 33 E. 4.1 7 BGE 140 II 33 E. 4.2 8 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, heute BAFU 9 RA Nr. 110/2017/95 5 Norm 491 zur "Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum"10. Gemäss diesen Richtlinien sind Emissionen unnötig, soweit sie über das Mass hinausgehen, das zur Erfüllung ihres Zwecks notwendig ist. Zu beleuchten ist nur, was beleuchtet werden muss, wobei die notwendigen Bedürfnisse mit der geringstmöglichen Gesamtlichtmenge abzudecken sind.11 Auch die kantonale Energiegesetzgebung (Art. 51 Abs. 1 KEnG12) schreibt vor, dass Beleuchtungen energieeffizient und umweltschonend zu betreiben sind und dass die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung auf das Mass zu beschränken sind, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den Verwendungszweck geboten ist. Die genannten Richtlinien und Empfehlungen fordern grundsätzlich keine zeitliche Einschränkung, welche über ein Ausschalten für die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr hinausgeht: Die Empfehlungen des BUWAL zum Zeitmanagement streben eine Synchronisation mit dem Nachtruhefenster von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr an (Ziffer 5.2.9) und die SIA-Norm 491 hält insbesondere die ganznächtliche Beleuchtung von Aussensport- und Freizeitanlagen wie Reitsportplätzen für mögliche unnötige Lichtemissionen (Ziffer 3.5.2). d) Der Beschwerdeführer legt nachvollziehbar dar, dass eine Beleuchtung zur Unfallprävention in den Dämmerungszeiten und bei wetterbedingter schlechter Sicht das ganze Jahr über notwendig sein kann: Bekanntlich wird der Reitsport insbesondere von berufstätigen Reitern häufig frühmorgens oder spätabends ausgeübt. Im Sommer drängen sich diese Stunden zudem auf, um den Pferden die Hitze zu ersparen. Zudem kann es auch im Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober, insbesondere im Frühling und Herbst, wetterbedingt zu schlechten Lichtverhältnissen kommen. Damit besteht für den Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse, den Reitplatz auch dann zu benützten, wenn das Tageslicht zur Beleuchtung nicht ausreicht. Aufgrund der Lage des Reitplatzes am Dorfrand ist nicht ersichtlich, weshalb die beantragte Beleuchtungsdauer von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht gestattet werden sollte. Auch die Gemeinde bringt keine Gründe vor. Das Bundesgericht hatte die Rechtmässigkeit einer Beleuchtungsanlage eines Sportplatzes mit sechs 18 m hohen Masten in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, welche sich neben einer Wohnzone befindet, zu beurteilen. Es entschied, dass eine zeitliche Beschränkung der Benützung der Beleuchtung auf den Zeitraum zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr den nachbar- und umweltrechtlichen Anforderungen an den Immissionsschutz 10 Schweizer Norm, SN 586 491 11 Vgl. Richtlinien beco S. 4 sowie BGer 1C_602/2012 vom 2.4.2014, E. 4.1 mit den entsprechenden Hinweisen 12 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) RA Nr. 110/2017/95 6 genügt.13 Gleiches muss im vorliegenden Fall für einen Reitplatz am Siedlungsrand gelten. Der nicht beanstandete Teil der Auflage stellt zudem sicher, dass die Leistungen der Leuchten nur 80 Watt betragen dürfen und die Abstrahlung so weit beschränkt wird, dass die Lichtkegel sich nur innerhalb des Reitplatzes befinden. Damit ist gemäss dem Vorsorgeprinzip sichergestellt, dass die Beleuchtung aufs Notwendige beschränkt ist. Für die Einholung eines Fachberichts zur Zulässigkeit der beantragten Beleuchtungsdauer besteht bei dieser Sachlage kein Bedarf. Nicht massgebend ist hingegen Art. 34b Abs. 4 RPV14 und die dazugehörende Wegleitung Pferd und Raumplanung, Version 2015, da diese in der Bauzone nicht gelten. Sie bezwecken nicht nur den Immissions- und Nachbarschutz, sondern auch den Schutz der Landwirtschaftszonen. e) Die Einschränkung der Beleuchtung des Reitplatzes auf die Vorabendzeit bis 22.00 Uhr im Zeitraum vom 1. November bis 31. März ist demnach nicht gerechtfertigt. Daher wird die Beleuchtung des Reitplatzes ganzjährig von 06.00 bis 22.00 zugelassen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Auflage in der Baubewilligung entsprechend anzupassen. 3. Kosten a) Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei zudem die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebietet oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 13 BGer 1C_105/2009 vom 13. Oktober 2009, E. 3 14 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) RA Nr. 110/2017/95 7 b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV15). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Rügen durchgedrungen und gilt daher als obsiegend. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- trägt daher der Kanton. c) Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf den Ersatz seiner Parteikosten. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die eingereichte Kostennote der Anwälte des Beschwerdeführers gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde Diemerswil hat somit dem Beschwerdeführer die Parteikosten von Fr. 2'167.25 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Auflage gemäss Ziffer 3.g, Satz 4 der Verfügung der Gemeinde Diemerswil vom 10. Juli 2017 wird wie folgt angepasst: "Die Beleuchtungsdauer des Reitplatzes wird beschränkt auf die Zeit zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr." 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde Diemerswil hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'167.25 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/95 8 IV. Eröffnung - B.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Diemerswil, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin