Weder macht der Beschwerdeführer geltend, noch enthalten die Akten Hinweise darauf, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Da seit der Erteilung der Baubewilligung für den bestehenden Teil der Zufahrtsstrasse mehr als zehn Jahre vergangen sind, kann diese auch gestützt auf Art. 56 VRPG nicht mehr aufgehoben werden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2017/94 6 4. Kosten