c) Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Gesuch hin oder von Amtes wegen aus den in Art. 56 Abs. 1 Bst. a bis c VRPG genannten Gründen wieder aufzunehmen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung ist eine Abänderung der Verfügung nur noch zulässig, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf die Verfügung eingewirkt wurde (Art. 56 Abs. 4 VRPG). Weder macht der Beschwerdeführer geltend, noch enthalten die Akten Hinweise darauf, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.