b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 BauG kann eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare Baubewilligung widerrufen werden. Sind aufgrund der Baubewilligung bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt, so ist der Widerruf nur zulässig, wenn überwiegende Interessen ihn gebieten (Art. 43 Abs. 2 Bst. a BauG). Der Bauherr ist nach den Bestimmungen über die materielle Enteignung zu entschädigen, wenn dafür die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Widerruf ist zudem zulässig, wenn der Gesuchsteller die Bewilligung durch Irreführung erwirkt hat. (Art. 43 Abs. 2 Bst.