wenn die Baubewilligung von 1993 zu Unrecht erteilt worden wäre, ist sie rechtskräftig und damit rechtsbeständig geworden. Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren (sogenannte res iudicata) kann nicht nochmals an die Hand genommen werden, ausser es seien die Voraussetzungen des Widerrufs der Baubewilligung im Sinn von Art. 43 BauG oder der Wiederaufnahme im Sinn von Art. 56 VRPG8 gegeben.