3. Widerruf und Wiederaufnahme a) Verfügungen müssen innert einer bestimmten der Frist bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist können sie grundsätzlich nicht mehr zur Diskussion gestellt werden, da sie in Rechtskraft erwachsen sind.5 Auch fehlerhafte Verfügungen werden rechtsverbindlich, wenn sie nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist angefochten werden. Nur ausnahmsweise wird die Nichtigkeit einer Verfügung angenommen.6 Inhaltliche Mängel genügen dazu in der Regel nicht.7 Selbst