Gemäss Bestätigung des damaligen Bauverwalters von Wattenwil vom 20. Juni 1996 respektierte jenes Bauvorhaben die massgeblichen Vorschriften und die Baubewilligung wurde deshalb erteilt. Der bestehende Teil der Zufahrtsstrasse muss nicht den heute geltenden Vorschriften angepasst werden. Er wurde bewilligt und geniesst Bestandesschutz gemäss Art. 3 BauG. Gemäss dieser Bestimmung werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Solche sogenannten altrechtlichen Bauten dürfen, auch wenn sie neuen Vorschriften und Plänen nicht entsprechen, weiterbestehen und weiter genutzt werden.4