c) Der neue Teil der Zufahrtsstrasse respektiert den Grenzabstand vom 50 cm gegenüber der Parzelle des Beschwerdeführers. Demgegenüber grenzt der bestehende Teil direkt an sein Grundstück. Ob im Jahre 1993 bei Erteilung der Baubewilligung für den bestehenden Teil der Zufahrtsstrasse dieselben Vorschriften bezüglich des Grenzabstandes galten wie heute oder nicht, kann offen gelassen werden. Gemäss Bestätigung des damaligen Bauverwalters von Wattenwil vom 20. Juni 1996 respektierte jenes Bauvorhaben die massgeblichen Vorschriften und die Baubewilligung wurde deshalb erteilt.