b) Gemäss Art. 23 Abs. 1 GBR3 haben den Boden nicht überragende Bauten und Anlagen wie private Wege, Strassen und Parkplätze einen Grenzabstand von 50 cm einzuhalten. Sie sind so anzulegen, dass weder durch ihre Benützung noch durch ihren Unterhalt nachteilige Einflüsse auf die Nachbargrundstücke entstehen. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen sie unmittelbar an der Grenze errichtet werden. Gebäudeabstände sind keine zu berücksichtigen (Art. 21 Abs. 2 GBR).