a) Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die Zufahrtsstrasse respektiere den reglementarischen Abstand von 50 cm von seiner südlichen Grundstücksgrenze nicht. Die Gemeinde hält in ihrem Gesamtbauentscheid vom 14. Juli 2017 demgegenüber fest, dass der bestehende Teil der Zufahrtsstrasse auf Parzelle Nr. D.________ eben bestehe und daher kein Gegenstand des Verfahrens sei. Der Beschwerdeführer hätte sich im Verfahren von 1993 mittels Baubeschwerde gegen die Bewilligung wehren müssen. Die Zufahrtsstrasse sei bereits bestehend und aufgrund geringer Zusatzbelastung werde diese auch nicht komplett neu überprüft.