3. In seiner Beschwerdeantwort vom 12. September 2017 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Die Zufahrtsstrasse zum Restgrundstück sei 1993 mit ganzer Breite bis an die Grenze der Nachbarparzelle des Beschwerdeführers bewilligt worden. Sie bestehe seit über 22 Jahren. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 11. September 2017 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Die neue Zufahrtsstrasse halte den reglementarischen Grenzabstand von 50 cm ein. Die in der Beschwerde angesprochene bestehende Zufahrtsstrasse sei bereits 1993 bewilligt worden und bilde somit nicht Bestandteil des Verfahrens.