2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 10. August 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 14. Juli 2017 und macht insbesondere geltend, die Zufahrtsstrasse müsse auf ganzer Länge den reglementarischen Abstand von 50 cm von seiner südlichen Grundstücksgrenze einhalten.