Gegen das Baugesuch reichte der Beschwerdeführer am 26. Juli 2016 Einsprache ein und brachte unter anderem vor, die Zufahrtsstrasse müsse gemäss Baureglement einen Grenzabstand von 50 cm einhalten. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2016 wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass der bestehende Teil der Zufahrt 1993 bewilligt worden sei. Mit Schreiben vom 7. November 2016 antwortete der Beschwerdeführer, er habe sich schon immer gegen die Zufahrtsstrasse gewehrt und verstehe nicht, warum nur die neue Zufahrtsstrasse den Abstand von 50 cm einhalten müsse. Mit Gesamtentscheid vom 14. Juli 2017 erteilte die Gemeinde Wattenwil die Baubewilligung.