1. Der Beschwerdegegner reichte am 8. Juli 2016 bei der Gemeinde Wattenwil ein Baugesuch ein für einen Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Carport und den Neubau eines Carports an das bestehende Haus auf Parzelle Wattenwil Grundbuchblatt Nr. D.________. Die Parzelle liegt in der Wohn- und Arbeitszone. In der ersten Bautiefe steht ein Wohn- und Gewerbehaus. Der Neubau kommt in die zweite Bautiefe zu liegen. Es besteht bereits eine Zufahrtstrasse, die entlang der Grenze zum benachbarten Grundstück bis zur zweiten Bautiefe der Parzelle Nr. D.________ führt. Dieses Strassenstück wurde RA Nr. 110/2017/94 2