3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 4'439.20 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerinnen haben dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'887.90 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerinnen haften solidarisch für den gesamten von ihnen zu zahlenden Betrag. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben RA Nr. 110/2017/92 36