2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.– werden dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1'200.–, zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegnerinnen haften solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.