- Mit den Bauarbeiten (inkl. Abbruch der bestehenden Gebäude) darf erst begonnen werden, wenn die Vereinbarung mit der Eigentümerin der Parzelle Vechigen Gbbl. Nr. K.________ betreffend Sicherung der Sichtfreihaltung gemäss Formular vom 15. Februar 2018 und Situationspläne vom 5. März 2018 durch einen RA Nr. 110/2017/92 35 Dienstbarkeitsvertrag gesichert und dieser beim beim Grundbuchamt angemeldet ist.