Der Anwalt des Beschwerdeführers macht eine Honorar von Fr. 7'050.– zuzüglich Auslagen von Fr. 157.80 und Mehrwertsteuern von Fr. 567.98, total ausmachen Fr. 7'775.78 geltend. Der Anwalt der Beschwerdegegnerinnen macht in seiner Kostennote ein Honorar von Fr. 8'520.– zuzüglich Auslagen von Fr. 358.40, total ausmachen Fr. 8'878.40 geltend. Diese Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat somit den Beschwerdegegnerinnen eine Parteikostenentschädigung von Fr. 4'439.20 zu ersetzen, die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer eine solche von Fr. 3'887.90. III. Entscheid