Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Bauvorhaben bzw. der Projektänderung sei der Bauabschlag zu erteilen, nicht durchgedrungen. Aber auch die Beschwerdegegnerinnen gelten als teilweise unterliegend, da sie den Einwänden betreffend Erschliessung durch eine Projektänderung Rechnung getragen haben. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnerinnen je die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend je Fr. 1'200.– aufzuerlegen.