Die Beschwerdegegnerinnen haben die Kinderspielplatz- und Aufenthaltsflächen in einem ergänzenden Umgebungsplan dargestellt.49 Darin weisen Sie einen Aufenthaltsbereich von 60 m2, der mit Bänken, einem Bodenschach, einem Tischtennistisch und einem Baum ausgestattet ist, sowie 248 m2 Spielplatzfläche mit Rutschbahn, Kletterseilen, Balancierbaumstamm, Klettersteinen und Bäumen aus. Damit erfüllt das Bauvorhaben die Anforderungen an die Spiel- und Aufenthaltsbereiche. Da das Bauprojekt weniger als 20 Familienwohnungen umfasst, muss gemäss Art. 15 Abs. 2 BauG auch keine grössere Spielfläche erstellt werden. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. 12. Kosten