e) Die Hauptnutz- und Konstruktionsflächen der Wohnungen der drei Mehrfamilienhäuser umfasst 1'476 m2 (vgl. Erw. 11.c) Die minimale Fläche der Kinderspielplätze von 15 Prozent beträgt daher 221.4 m2, jene der Aufenthaltsbereiche 73.8 m2. Die anrechenbare Fläche von Balkonen, Loggien und Sitzplätzen beträgt 279.45 m2 und ist damit grösser als die erforderliche Aufenthaltsfläche. Gemäss Art. 45 Abs. 2 BauV sind aber trotzdem mindestens 20 m2 pro Gebäude, also insgesamt 60 m2 Aufenthaltsfläche vorzusehen.