und vertikal voneinander getrennt. Diese Wohneinheiten weisen nicht nur einen eigenen Hauseingang und einen direkten Zugang zu einem eigenen Gartenbereich auf, sondern verfügen auch über ein separates internes Treppenhaus, das über alle Stockwerke führt, sowie über vertikale Trennmauern von den Kellerräumen bis zum Dach. Es handelt sich daher, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, bei den südlich gelegenen Baukörpern um Reiheneinfamilienhäuser und nicht um Mehrfamilienhäuser. Daher müssen diese Gebäude bzw. die Hauptnutz- und Konstruktionsflächen der Wohneinheiten nicht in die Berechnung der minimal erforderlichen Aufenthalts- und Spielfläche einbezogen werden.