d) Bei den drei nördlich gelegenen Gebäuden handelt es sich aufgrund ihrer Ausgestaltung unbestrittenermassen um Mehrfamilienhäuser. Bei den beiden Gebäudekomplexen auf der Südseite ist umstritten, ob es sich um Mehrfamilienhäuser oder Reiheneinfamilienhäuser handelt. Die Vorinstanz hielt dazu in ihrem Entscheid fest, die einzelnen Wohneinheiten der südlichen Baukörper seien durch geschlossene Brandmauern vertikal voneinander getrennt. Jede Einheit verfüge über einen eigenen Zugang, eigene Keller- und Nebenräume, eine eigene hausinterne Vertikalerschliessung und einen eigenen unabhängigen Aussenbereich.