Die Hauptnutz- und Konstruktionsflächen der neun Wohneinheiten der nördlich gelegenen Gebäude umfassen gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerinnen insgesamt 1'476 m2, jene der sechs südlich gelegenen Wohneinheiten 1'218 m2. Die Hälfte der Terrassenund Balkonflächen, die an die erforderlichen Aufenthaltsbereiche angerechnet werden können, umfassen bei den nördlich gelegenen Gebäuden eine Fläche 279.45 m2, bei den südlich geplanten Gebäuden 220.5 m2.47 Diese Flächenangaben erscheinen aufgrund der Baugesuchspläne plausibel und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.