b) Gemäss Art. 15 Abs. 1 BauG sind beim Bau von Mehrfamilienhäusern Aufenthaltsbereiche im Freien für die Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere Kinderspielplätze zu schaffen. Mehrfamilienhäuser sind Wohnhäuser mit mehr als zwei Familienwohnungen, nicht aber zusammengebaute Reiheneinfamilienhäuser. Als Familienwohnung gelten Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern (Art. 43 Abs. 3 BauV).