Es handle sich daher nicht um Reiheneinfamilienhäuser. Aber auch ungeachtet der Qualifikation der Gebäude müsse das Gesamtkonzept betrachtet werden. Es sei eine gesamtheitliche Überbauung geplant, die eine gemeinschaftlich nutzbare Fläche enthalte. Diese werde künftig auch von den Bewohnern der sogenannten Reihenhäuser genutzt werden. Zur Bemessung der Aufenthalts- und Spielfläche müssten daher auch diese Baukörper einbezogen werden. Da es sich um eine Wohnsiedlung handle, sei gemäss Art. 15 Abs. 2 BauG eine angemessene grössere Spielfläche vorzusehen.