Wohnungen sei eine Gesamtfläche von 538.8 m2 notwendig, ausgewiesen sei aber nur eine Spielplatzfläche von 221 m2 und ein Aufenthaltsbereich von 20 m2. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, bei den südlichen Baukörpern handle es sich um Reiheneinfamilienhäuser, die bereits über genügend Aufenthalts- und Kinderspielfläche verfügten und nicht in die Berechnung einzubeziehen seien. Die fraglichen Gebäude seien keine eigenständigen Einheiten, sondern hätten eine gemeinsame Terrasse, die durch eine durchgehende Mauer abgeschlossen werde. Es handle sich daher nicht um Reiheneinfamilienhäuser.