Anlässlich der letzten Revision der Vorschriften der Bauverordnung zu Auto- und Fahrradabstellplätzen hat der Verordnungsgeber bewusst darauf verzichtet, abhängig von der Grösse der Wohnungen eine unterschiedliche Anzahl an Fahrradabstellplätzen zu verlangen, und er hat die frühere Bestimmung in Art. 54a Abs. 1 aBauV, die bei grösseren Wohnungen mehr Abstellplätze vorsah, entsprechend geändert.46 Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, es lägen keine besonderen Verhältnisse vor und die Anforderungen der Bauverordnung betreffend Fahrradabstellplätze seien eingehalten. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet. 11. Aufenthaltsbereiche und Spielplätze