Besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 54c Abs. 3 BauV, die zu einem erhöhten Grundbedarf führen würden, sind nicht ersichtlich. Es ist zwar richtig, dass die projektierten Wohneinheiten eher gross sind. Dies ist aber kein besonderer Umstand, der zu einer Erhöhung der Mindestzahl an Abstellplätzen führen muss, im Gegenteil. Anlässlich der letzten Revision der Vorschriften der Bauverordnung zu Auto- und Fahrradabstellplätzen hat der Verordnungsgeber bewusst darauf verzichtet, abhängig von der Grösse der Wohnungen eine unterschiedliche Anzahl an Fahrradabstellplätzen zu verlangen, und er hat die frühere Bestimmung in Art.