b) Für ein Bauvorhaben muss eine ausreichende Anzahl an Abstellplätzen für Fahrräder und Motorfahrräder erstellt werden (Art. 16 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 54c Abs. 1 Bst. a BauV sind bei Bauten mit Wohnnutzung pro Wohnung mindestens zwei Abstellplätze für Fahrräder und Motorfahrräder zu erstellen. Von dieser Anzahl kann abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Solche besonderen Verhältnisse sind insbesondere gegeben, wenn der Anteil des Fahrradverkehrs deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise aufgrund der vorgesehenen Nutzungen oder der Topografie (Art. 54c Abs. 3 BauV).