Eine allfällige Verletzung der Abstandsvorschriften von Art. 79l EG ZGB ist daher nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, sondern müsste vom Beschwerdeführer in einem Zivilverfahren geltend gemacht werden. Im Übrigen sieht weder der von der Vorinstanz bewilligte Umgebungsplan vom 23. Mai 2016 / 23. Februar 2017 noch der mit der Projektänderung eingereichte Umgebungsplan vom 5. März 2018 westlich der projektierten Gebäude einen Baum vor. 10. Abstellplätze für Fahrräder