b) Das Baureglement der Gemeinde Vechigen (GBR43) regelt in Art. 8 die Grenzabstände, sieht aber keine Abstandsvorschriften für Bäume vor. Es verweist zwar in seinen einleitenden Bestimmungen darauf, dass unter Nachbarn die zivilrechtlichen Bauund Pflanzvorschriften von Bedeutung sind. Damit hat es allerdings die nachbarrechtlichen Bestimmungen der Art. 79 ff. EG ZGB44 nicht zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Gemeinde gemacht, sondern weist lediglich auf die zivilrechtlichen Vorschriften hin. Eine allfällige Verletzung der Abstandsvorschriften von Art.