Da keine baulichen Massnahmen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers geplant sind, ist seine Einwilligung zum Bauvorhaben nicht notwendig. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 9. Grenzabstände und Bepflanzung 37 Vgl. den bewilligten Umgebungsplan 215 / 09 vom 23. Mai 2016, rev. 23. Februar 2017 (Vorakten p. 63) sowie den Projektänderungsplan Umgebung 215 / 09 vom 5. März Plan 215 / 01 2018 und die Grundrisspläne 215 / 01 bis 215 /07 (Vorakten p. 64 ff.) 38 Vgl. Plan 215 / 20 Fassadenansichten 1 vom 23. Mai 2016, Plan 215 / 21 Fassadenansichten 2 vom 5. März