Der Zugang zur Baustelle ist aber nicht im Bereich der Stützmauer vorgesehen, sondern wird einerseits von der Nordseite der Bauparzellen und andererseits östlich der Stützmauer erfolgen.41 Der Einbau des Einstellhallengeschosses in den Hang hat laut Plänen auch keine Terrainveränderung im Bereich der Stützmauer zur Folge und das Gefälle des Hanges wird nicht verändert.42 Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass es sich bei der umstrittenen Stützmauer um ein bestehendes Bauwerk handelt, dass von den Bauarbeiten nicht betroffen ist. Da keine baulichen Massnahmen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers geplant sind, ist seine Einwilligung zum Bauvorhaben nicht notwendig.