c) Gemäss den massgebenden Plänen ist keine Veränderung an der bestehenden Böschungsbegrenzung auf der Parzelle des Beschwerdeführers vorgesehen. Im Situationsplan ist die Stützmauer weder als abzubrechend (gelb) noch als neu (rot) markiert.40 Eine Veränderung scheint auch nicht erforderlich: Rund vier Meter nördlich der Stützmauer ist zwar der Einbau des Einstellhallengeschosses in den Hang geplant. Der Zugang zur Baustelle ist aber nicht im Bereich der Stützmauer vorgesehen, sondern wird einerseits von der Nordseite der Bauparzellen und andererseits östlich der Stützmauer erfolgen.41