Beschwerdeführers eine Mauer eingezeichnet, die neben der Privatstrasse verläuft.37 Diese Mauer wird in den Fassadenplänen als bestehende Stützmauer bezeichnet.38 Anlässlich des Augenscheins vom 16. Januar 2018 stellte die Vertretung des Rechtsamts fest, das entlang der Privatstrasse im Bereich der in den Plänen eingezeichneten Stützmauer eine Böschungsbegrenzung aus aufgeschichteten Blocksteinen und Eisenbahnholzschwellen vorhanden ist. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerinnen sind sich einig, dass mit der umstrittenen "Stützmauer" diese Begrenzung gemeint ist.39