Diese müsse zu seinem Grundstück weitergeführt werden. Zur Umsetzung des Bauvorhabens seien somit bauliche Massnahmen auf seinem Grundstück notwendig. Dazu habe er nie seine Einwilligung erteilt, weshalb der Bauabschlag zu erteilen sei. Die Beschwerdegegnerinnen halten dazu fest, die umstrittene Stützmauer bilde nicht Gegenstand des Bauprojekts. Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers seien keinerlei bauliche Massnahmen nötig oder vorgesehen.