a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, in den Projektplänen sei eine Stützmauer eingezeichnet, die gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerinnen und der Gemeinde bereits bestehend sei und unverändert erhalten bleiben solle. Dies sei aber unzutreffend. Die in den Plänen eingetragene Mauer existiere so nicht. Es seien einzig einige aufeinander liegende Steine vorhanden, die aber zur Abstützung des Geländes nicht taugten. Da die Terrainveränderungen auf den Baugrundstücken ein Gefälle zu seinem Grundstück verursachen würden, sei aber die Errichtung einer Stützmauer zur Absicherung erforderlich. Diese müsse zu seinem Grundstück weitergeführt werden.