Da es bereits während der Bauausführung, das heisst bereits beim Abbruch der bestehenden Bauten und während der Erstellung der Neubauten, zu zusätzlichem Verkehr auf der Zufahrtsstrasse kommen wird, sind die Massnahmen, wie von der Gemeinde und dem TBA OIK II zu Recht beantragt, bereits vor Baubeginn umzusetzen. Folgende Massnahmen sind mittels Auflagen sicherzustellen: Die Vereinbarung mit der Eigentümerin der Parzelle Vechigen Gbbl. Nr. K.________ betreffend Sicherung der Sichtfreihaltung gemäss Formular vom 15. Februar 2018 ist durch einen Dienstbarkeitsvertrag zu sichern und im Grundbuch einzutragen. Die Anmeldung beim Grundbuchamt hat vor Baubeginn zu erfolgen.