Die für das Bauvorhaben vorgesehene Haupterschliessung über die private Zufahrtsstrasse auf der Südseite der Bauparzellen ist durch die bestehenden Wegrechte rechtlich sichergestellt und genügt den gesetzlichen Anforderungen, sofern einige flankierende Massnahmen umgesetzt werden. Diese Massnahmen sind durch Auflagen sicherzustellen. Da es bereits während der Bauausführung, das heisst bereits beim Abbruch der bestehenden Bauten und während der Erstellung der Neubauten, zu zusätzlichem Verkehr auf der Zufahrtsstrasse kommen wird, sind die Massnahmen, wie von der Gemeinde und dem TBA OIK II zu Recht beantragt, bereits vor Baubeginn umzusetzen.