f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erschliessung des Bauvorhabens durch die bestehenden Wegrechte rechtlich genügend sichergestellt ist. Da die BVE diese Frage vorfrageweise geprüft hat und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es sei schon ein Zivilverfahren hängig, ist die eventualiter beantragte Sistierung des Verfahrens nicht notwendig. 7. Erschliessung: Zusammenfassung / Auflagen