durch Vorplätze faktisch verbreitert wird, wird die Situation hinsichtlich kreuzender Fahrzeuge sogar verbessert. Die Nutzung der Parzelle des Beschwerdeführers wird daher nicht beeinträchtigt. Aus diesen Gründen liegt keine unzulässige erhebliche Mehrbelastung des Grundstücks des Beschwerdeführers vor. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung verlangt, das Wegrecht auf dem Grundstück Vechigen Gbbl. Nr. J.________ werde übermässig belastet, ist auf seinen Antrag nicht einzutreten, da er nicht Eigentümer dieses Grundstücks und damit nicht zu einem entsprechenden Antrag legitimiert ist.