und F.________ keine Gebäude vorhanden waren). Die Vertragsparteien wussten daher damals nicht genau, wie viele Personen auf den neuen Bauparzellen wohnen würden und mussten bei der Begründung grundsätzlich damit rechnen, dass sich künftig die Anzahl Nutzerinnen und Nutzer verändert. Sie durften insbesondere aufgrund der sehr grossen Grösse der Parzellen nicht darauf vertrauen, dass auf ihnen künftig nur Einfamilienhäuser errichtet werden (die Parzelle Vechigen Gbbl. Nr. F.________ ist heute 2'093 m2 gross, im damaligen Zeitpunkt laut Dienstbarkeitsvertrag 2'125 m2; die Parzelle Vechigen Gbbl. Nr. G.________ ist 1'191